URKUNDE König Ludwig der Deutsche: 1. Juli 868,
Im
Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ludwig,
durch Gottes Gunst
und Gnade König.
Wenn wir ja durch ein Geschenk unserer Freigebigkeit den Gott geweihten
Orten etwas zuweisen, so glauben wir klärlich, daß dies uns nützen wird, das
sterbliche Leben erfolgreich zu durchmessen und das ewige glücklich zu erlangen.
Deswegen mögen alle unsere von Eifer erfüllten Getreuen, die gegenwärtigen wie
auch die zukünftigen, wissen, daß wir zur Mehrung unseres Verdients und zum
Heil der Seelen unserer (Vorfahren) und auf die Fürsprache unserer geliebten
Gattin Hemma einige Stücke unseres Eigentums dem Kloster in Herford, das zwischen
den Flüssen Werra und Hardna gelegen ist, (erbaut) zur Ehre der heiligen Gottesmutter
und ewigen Jungfrau Maria, wo der Leib der heiligen Jungfrau Pusinna ruht, zur
Nutzung durch die Schwestern, die dort dem Herrn dienen, überlassen haben, nämlich
zwei herrschaftliche Hofgüter Arenberg und Leutesdorf im Engersgau am Rhein
mit dreißig Hofstätten und Hofesleuten beiderlei Geschlechts, mit Wäldern, Fischereien
und Fähren und allem, worüber sich vorher die königliche Verfügungsgewalt an
diesen Orten erstreckte, und zwar in der Weise, daß sie vom heutigen Tage ab
und von nun an durch diese im Namen Gottes noch vollständiger bekräftigte Verfügung
unserer Herrschergewalt ohne Behinderung durch jemand, sondern mit des Herrn
Hilfe auf ewige Zeiten dort zur Nutzung durch die Schwestern, die dort dem Herrn
dienen, verbleiben sollen, so daß keine Äbtissin noch irgendeine andere Obrigkeit
es wagen darf, jene Güter jemandem zu Lehen zu geben vielmehr sollen jene
(= die Schwestern) fortan damit tun, was ihnen zum gemeinsamen Nutzen gut erscheint.
Wir wollen auch und gewähren, daß sie die Befugnis haben sollen, die Äbtissin
aus ihrer eigenen Mitte zu wählen. Auch beschließen und befehlen wir, daß kein
öffentlicher Richter noch sonst jemand aus richterlicher Befugnis in die Kirchen,
ihre übrigen Besitzungen oder Höfe, die wir dem besagten Kloster überlassen
haben oder die künftig nach dem Willen göttlicher frömmigkeit noch vermehrt
werden dürften, in Zukunft (einzudringen wage,) um Klagen anzunehmen, Bußgelder
einzuziehen, Unterkunft oder Unterhalt zu beanspruchen, Zölle zu erheben oder
Bürgen zwangsweise mitzunehmen oder (auf Land) wohnende Personen besagten Klosters
vorzuladen, sowie irgendwelche öffentliche Zahlungen oder Abgaben oder unerlaubte
Gefälle zu fordern, (oder all das, was oben angeführt ist, insgesamt einzufordern)
sich unterfange; vielmehr sei es den vorbesagten Dienerinnen Christi erlaubt,
ohne irgendjemandes Behinderung ständig und unverbrüchlich Gott zu dienen, damit
sie für uns und die Unsrigen die Gnade des Herrn desto hingebender erflehen.
Und damit diese unsere Schenkung und Anordnung fester gehalten werde, haben
wir sie mit eigener Hand bekräftigt und durch den Aufdruck unseres Siegels besiegeln
lassen. Zeichen des Herrn Ludwigs, des erlauchtesten Königs. Ich der Kanzler
Everhard, habe an Stelle Grimalds unterfertigt.
Gegeben am 1. Juli im 33. Regierungsjahr
des Herrn Ludwigs, des erlauchtesten,
In Ostfranken regierenden Königs in der
ersten Indiktion; geschehen zu
Ingelheim in der Königspfalz.
In Gottes Namen Heil!
Eingescannt aus Akten des Gemeindearchivs Arenberg.
Im Januar 2002 für
moderne Speichermedien aufbereitet (PC, CD, Internet).
Die Texte wurden unverändert
übernommen. Die Fussnoten und Kommentare im lateinischen Text wurden
wegen
teilweiser Bezugs- und Bedeutungslosigkeit für den Laien (Lateinkenntnisse)
entfernt.
Konrad Weber